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   BGH, 07.03.2006 - 1 StR 534/05   

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https://dejure.org/2006,6013
BGH, 07.03.2006 - 1 StR 534/05 (https://dejure.org/2006,6013)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2006 - 1 StR 534/05 (https://dejure.org/2006,6013)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2006 - 1 StR 534/05 (https://dejure.org/2006,6013)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 10 GG; Art. 6 EMRK; Art. 8 EMRK; § 100a StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 34 StPO; § 100b Abs. 1 Satz 1, Satz 3 StPO
    Verwertung gemäß § 100a StPO aufgezeichneter Telefongespräche, die auf unzureichend begründeten richterlichen Anordnungen und Eilanordnungen der Staatsanwaltschaft beruhen (Verwertungsverbote; Gefahr im Verzug; Darlegungsanforderungen an eine Verfahrensrüge; erforderlicher ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Nachprüfung von auf Grund einer Revisionsrechtfertigung zur Revision zugelassenen Urteilen in Strafsachen; Gewerbsmäßiger Handel mit Betäubingsmitteln in nicht geringer Menge; Verwertbarkeit aufgezeichneter Telefongespräche im strafrechtlichen Verfahren bei ...

  • Judicialis

    StPO § 34; ; StPO § 74 Abs. 1; ; StPO § 100a; ; StPO § 100a I; ; StPO § 100b; ; StPO § 238 Abs. 2; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 257; ; StPO § 267 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    (Prof. Dr. Gerhard Fezer; HRRS 7/2006, S. 239 ff.)

Papierfundstellen

  • StV 2007, 625
  • StV 2008, 63
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 316/05

    Prüfung der Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen aus einer

    Auszug aus BGH, 07.03.2006 - 1 StR 534/05
    Dass auch dann, wenn alle relevanten Unterlagen Bestandteil der Verfahrensakten sind, allein die fehlende Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Überwachungsmaßnahme durch die Strafkammer einen eigenständigen Rechtsfehler begründet, weshalb dann auch entsprechender Vortrag genügt, besagt auch die soeben zitierte Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 362) nicht (vgl. zu dieser Entscheidung hinsichtlich des darin verlangten generellen Überprüfungsgebots - dies ablehnend - Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 7. März 2006 - 1 StR 316/05, Rdn. 13, sowie hier unter Rdn. 29).

    Von Amts wegen muss dies jedenfalls im Grundsatz nicht geschehen (vgl. Senat, Beschluss vom heutigen Tag - 7. März 2006 - 1 StR 316/05 Rdn. 8 ff.; dass der Kernbereich privater Lebensführung betroffen ist, liegt hier fern).

    Dies wäre jedoch notwendig gewesen, schon weil das Verwertungsverbot für den Angeklagten disponibel ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 StR 316/05 Rdn. 8).

    Da dies dann die Überprüfungspflicht durch das Gericht auslöst (vgl. Senat, Beschluss vom heutigen Tag - 7. März 2006 - 1 StR 316/05 Rdn. 8), wird regelmäßig eine entsprechende Klarstellung zu fordern sein.

  • BGH, 01.08.2002 - 3 StR 122/02

    Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses, durch den die Überwachung

    Auszug aus BGH, 07.03.2006 - 1 StR 534/05
    Ein Fall, in dem die Überwachung der Telekommunikation in einem anderen Verfahren, dessen Akten vom Landgericht nicht beigezogen wurden, angeordnet worden war (diese Situation liegt BGHSt 47, 362 (363, Leitsatz Nr. 3) zugrunde), ist hier nicht gegeben.

    Dass auch dann, wenn alle relevanten Unterlagen Bestandteil der Verfahrensakten sind, allein die fehlende Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Überwachungsmaßnahme durch die Strafkammer einen eigenständigen Rechtsfehler begründet, weshalb dann auch entsprechender Vortrag genügt, besagt auch die soeben zitierte Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 362) nicht (vgl. zu dieser Entscheidung hinsichtlich des darin verlangten generellen Überprüfungsgebots - dies ablehnend - Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 7. März 2006 - 1 StR 316/05, Rdn. 13, sowie hier unter Rdn. 29).

    Die - gemäß § 34 StPO - zu begründenden Beschlüsse, die die Überwachung der Telekommunikation anordnen beziehungsweise gestatten (§ 100b Abs. 1 Satz 1 StPO) oder bestätigen (§ 100b Abs. 1 Satz 3 StPO) müssen zumindest eine knappe Darlegung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen und der Beweislage enthalten, um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu ermöglichen, wobei in geeigneten Fällen auch eine konkrete Bezugnahme auf Aktenteile genügen kann (BGHSt 47, 362 (366)).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BGH, 07.03.2006 - 1 StR 534/05
    Dabei hätte es auch einer Darstellung dazu bedurft, welche Versuche unternommen wurden, den zuständigen Richter zu erreichen, oder weshalb wegen besonderer Eibedürftigkeit selbst hierzu keine Zeit war (vgl. BVerfG NJW 2001, 1121 (1124)).
  • BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12

    Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates erlangter Beweise

    Für die Verwertbarkeit im Inland durch die Überwachung der Telekommunikation gewonnener Informationen verlangt der Bundesgerichtshof - wenn wie hier ein Widerspruch erfolgt - eine umfassende Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen durch das erkennende Gericht (siehe BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 StR 316/05, BGHSt 51, 1; BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 StR 534/05, StV 2008, 63, 65; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362, 365-368).
  • BGH, 10.01.2018 - 1 StR 571/17

    Telekommunikationsüberwachung (Verwertbarkeit aufgezeichneter

    Insbesondere trägt die Revision, obwohl nach ihrem Vorbringen ermittlungsrichterliche Anordnungsentscheidungen zur Überwachung der Telekommunikation getroffen worden waren, keine Verfahrenstatsachen vor, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglichen, ob im Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Beschlüsse die Voraussetzungen für eine solche Überwachung vorgelegen haben (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 7. März 2006 - 1 StR 534/05, StV 2008, 63, 64 und vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 370/06, NStZ 2007, 117).
  • BGH, 26.01.2017 - StB 26/14

    Nachträglicher Rechtsschutz gegen erledigte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen

    Diese verstehen sich - abgesehen davon, dass die Entscheidung, ob Anträge der Ermittlungsbehörden "angenommen' werden, nicht der Disposition des Gerichts unterliegt - insbesondere angesichts der Uhrzeit des Telefonats auch nicht von selbst (zum Erfordernis der Dokumentation der den Gefahrenverzug begründenden Umstände vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 StR 534/05, 70 wistra 2006, 311, 312).
  • OLG Zweibrücken, 26.05.2010 - 1 Ws 241/09

    Ermittlungsmaßnahmen im Kandeler Brandstiftungsfall ('cold case') waren

    Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. März 2006 (BGH StV 2008, 63 Tz. 27) bezieht sich auf eine andere Fragestellung, nämlich auf ein mögliches Verwertungsverbot (vgl. nur BVerfG NStZ 2006, 246; BGHSt 44, 243, 248 f.; Meyer-Goßner a.a.O., Einl. Rn. 55).

    Auch die Anordnung der Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach § 100b Abs. 2 S. 1 StPO bedarf gemäß § 34 StPO der nachvollziehbaren und überprüfbaren Begründung (BGH StV 2008, 63 Tz. 27; Meyer-Goßner a.a.O., § 100b Rn. 5; § 100f Rn. 16).

  • BGH, 08.05.2007 - 1 StR 202/07

    Urteilsgründe (grundsätzlich keine Erörterung zur Verwertbarkeit von

    Insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht geboten (vgl. BGH NJW 2006, 1361, 1362; BGH wistra 2006, 311, 313).

    Insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht geboten (vgl. BGH NJW 2006, 1361, 1362; BGH wistra 2006, 311, 313).

  • LG Paderborn, 12.07.2021 - 2 KLs 3/19
    Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Überwachung der Telekommunikation, d.h. ob danach die Gestattung der Überwachung vertretbar war (vgl. BGH, Beschluss vom 07. März 2006 - 1 StR 534/05 -, juris).
  • BGH, 26.01.2017 - StB 28/14

    Nachträglicher Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche

    Diese verstehen sich - abgesehen davon, dass die Entscheidung, ob Anträge der Ermittlungsbehörden "angenommen" werden, nicht der Disposition des Gerichts unterliegt - insbesondere angesichts der Uhrzeit des Telefonats auch nicht von selbst (zum Erfordernis der Dokumentation der den Gefahrenverzug begründenden Umstände vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 StR 534/05, wistra 2006, 311, 312).
  • LG Limburg, 10.02.2009 - 5 KLs 2 Js 57721/06
    Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Überwachung der Telekommunikation, d.h. ob danach die Gestattung der Überwachung vertretbar war (vgl. insoweit auch BGH Strafverteidiger 2008, 63 - 65).
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